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Heizkostenzuschuss verlängert...
Erstellt: 01.12.2011 12:43:45Die Antragsfrist für den Heizkostenzuschuss wird bis einschließlich Freitag den 21. Dezember 2011 verlängert.
Auf Grund des § 34 a Abs. 1 des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/2007, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 97/2010, kann Hilfesuchenden auf Antrag einmal jährlich ein Zuschuss zu den Heizkosten gewährt werden.
Die Einkommensgrenzen betragen für den Heizkostenzuschuss in Höhe von € 150,00
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern EUR 753,--
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern EUR 753,--
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen EUR 1.129,--
(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….)
Zuschlag für jede weitere Person EUR 116,--
Heizkostenzuschuss in Höhe von € 80,00
Bei Alleinstehenden / Alleinerziehern EUR 1.040,--
Bei Haushaltsgemeinschaften von zwei Personen EUR 1.430,--
(z.B. Ehepaaren, Lebensgemeinschaften….)
Zuschlag für jede weitere Person EUR 116,--
Die Einkommensgrenzen sind Nettobeträge. Es ist von der Einkommenssituation bei Antragstellung auszugehen. Sonderzahlungen sind bei Ermittlung der Einkommensgrenzen nicht zu berücksichtigen. Unterhaltsleistungen sind vom Nettoeinkommen abzuziehen.
Nach dem K-MSG ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen. Als Einkommen gelten daher alle Einkünfte aus selbstständiger oder unselbstständiger Tätigkeit, Renten, Pensionen, Einkommen nach dem Opferfürsorgegesetz, Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, der Krankenversicherung, Geldleistungen aus dem K-MSG (Mindestsicherung), ferner auch Familienzuschüsse, Unterhaltszahlungen jeglicher Art, Lehrlingsentschädigungen sowie Stipendien und Kinderbetreuungsgeld.
Kriegsopferentschädigung wird nicht zum Einkommen gerechnet.
Innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft sind alle Einkünfte zusammenzurechnen.
Bei Lehrlingen, die eine Lehrlingsentschädigung beziehen, und im gemeinsamen Haushalt mit einem Elternteil leben, ist von einer Haushaltsgemeinschaft von zwei 2 Personen auszugehen.
Nicht als Einkünfte gelten Familienbeihilfen (incl. Erhöhungsbetrag), und Pflegegelder.
Die Wohnbeihilfe nach dem Wohnbauförderungsgesetz gilt nicht als Einkommen, wenn der Antragsteller ein Einkommen in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes hat. In allen anderen Fällen wird die Hälfte der Wohnbeihilfe als Einkommen dazu gerechnet.
Die Vorlage von Rechnungen für den Heizkostenzuschuss ist nicht mehr erforderlich.
Der Besitz eines Fruchtgenussrechtes ist für die Gewährung eines Heizkostenzuschusses nicht relevant.



