EED III
ENERGIEEFFIZIENZRICHTLINIE EED III für öffentliche Einrichtungen
Rechtlicher Hintergrund
Mit dem Europäischen Klimagesetz verfolgt die EU das Ziel der Klimaneutralität bis 2050. Ein zentrales Zwischenziel ist die Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % bis 2030. Im Zuge des „Fit für 55”-Pakets trat im Oktober 2023 die überarbeitete Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791, im Folgenden EED III, in Kraft. Die Mitgliedstaaten müssen diese Richtlinie in nationales Recht überführen. Unabhängig davon sind nachfolgende Fristen einzuhalten.
Energieeffizienz im öffentlichen Sektor
Die Energieeffizienzrichtlinie (EED III) legt Verpflichtungen und Einsparziele im öffentlichen Sektor fest. Im Mittelpunkt stehen die Artikel 5 – „Vorbildfunktion & Energieeinsparung für öffentliche Einrichtungen” sowie Artikel 6 – „Inventar & Sanierungsstrategie für öffentliche Gebäude”. Gemeinsam sind sie eine Kombination aus Verbrauchsreduktion und strukturierter Sanierungsplanung.
Erste Schritte für öffentliche Einrichtungen
1. Gesamtauflistung aller eigenen, gemieteten und/oder gepachteten Gebäude
2. Erstellung der Inventarliste
3. Veröffentlichung der Inventarliste auf Gemeindehomepages und Übermittlung der Links an das Amt der Kärntner Landesregierung